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Gesetzlicher Auftrag – Qualitätssicherung im Rettungsdienst
Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Die Qualitätssicherung umfasst laut SHRDG vor allem die zentrale elektronische Erfassung und Auswertung von standardisierten Daten des Rettungsdienstes. Mit den Ergebnissen dieser landesweit einheitlichen Auswertung soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes in Schleswig-Holstein transparent dargestellt werden.
Diese Aufgabe obliegt dem Gesetz nach grundsätzlich den Rettungsdienstträgern, also den Kreisen und kreisfreien Städte für den bodengebundenen Rettungsdienst sowie dem Land Schleswig-Holstein und dem Kreis Ostholstein als Trägern der Luftrettung eben für die Luftrettung. Mit der Errichtung der Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR (ZSR AöR) wird diese Aufgabe in einer Organisation gebündelt.
Durch die Analyseergebnisse und Vergleiche sollen den Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung konkrete Verbesserungs- und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Damit wird ein elementarer Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung und des Qualitätsmanagements der Rettungsdienstträger und Träger der Luftrettung geleistet.